AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SC SystemCare GmbH,
Brühler Weg 52 a, 40667 Meerbusch, Stand: 28.10.2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
SC SystemCare GmbH – Fassadenreinigung
Brühler Weg 52a, 40667 Meerbusch
Stand: 28.10.2025
1. Einbeziehung
1.1 Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Fassadenreinigung beim Kunden (nachfolgend Auftraggeber – AG) mit der SC SystemCare GmbH (nachfolgend Auftragnehmer – AN).
1.2 AGB des Auftraggebers
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AN ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Gesetzliche Einordnung
Die Fassadenreinigung fällt unter das Gebäudereinigungsgewerbe und stellt eine handwerkliche Dienstleistung dar.
Sie wird im Sinne der gesetzlichen Regelungen als Dienstleistung gemäß § 611 BGB verstanden und nicht als Werkvertrag eingestuft. Zweck der Leistung ist die Pflege, Erhaltung und optische Aufwertung der Bausubstanz, nicht die Herstellung eines werkvertraglich geschuldeten Erfolges.
Ein vom AN verwendetes Leistungsnachweis-/Übergabeprotokoll dient der Dokumentation und Qualitätssicherung.
2. Form / Vertragsschluss
Verträge kommen in Textform (§ 126b BGB) zustande; Bestätigungen, Anzeigen und Fristsetzungen im Zusammenhang mit dem Vertrag genügen der Textform (z. B. E-Mail). Gesetzlich angeordnete Schriftform (§ 126 BGB) oder elektronische Form (§ 126a BGB) bleiben unberührt.
3. Vertragsart und Leistungsumfang
3.1 Leistungsbild / Fassadentypen
Die Fassadenreinigung ist eine handwerkliche Dienstleistung zur Pflege, Instandhaltung und Werterhaltung der Fassade sowie zur Verbesserung des optischen Erscheinungsbildes. Geschuldet ist die fachgerechte Reinigung und Algen-/Pilzentfernung sowie – soweit vereinbart – das Aufbringen einer Desinfektions-/Langzeitschutzbeschichtung nach dem Stand der Technik.
Die Leistung kann je nach Objekt Putz-, Klinker-, Naturstein-, Metall-, Glas-, Kunststoff- oder Verbundfassaden umfassen. Verfahren und Mittel richten sich nach Untergrundart, Verschmutzungsgrad und technischer Eignung.
Eine vollständig farb- oder glanzgleiche Oberfläche wird nicht geschuldet; material-, alters- oder bauzustandsbedingte Unterschiede (z. B. Ausblühungen, Schattierungen, matte Stellen, Oxidationen) stellen keinen Mangel dar.
Probeflächen dienen ausschließlich der Vorab-Beurteilung der Reinigungswirkung und sind nicht repräsentativ für die Gesamtfläche.
3.2 Geeignetheit der Fassade / Vorprüfung
Der AG teilt bekannte Vorschäden, Undichtigkeiten sowie kritische Putz-, Fugen- oder Beschichtungsaufbauten vor Beginn mit. Der AN führt keine Labor-/Materialanalyse durch, sondern eine Sichtprüfung auf erkennbare Risiken. Stellt der AN Ungeeignetheit oder erhebliche Risiken (z. B. mangelhafter Fugenmörtel, lose Beschichtung, Korrosionsgefahr bei Metall) fest, darf er unterbrechen oder ablehnen, bis das Risiko beseitigt ist. Bereits erbrachte Leistungen und notwendige Zusatzaufwendungen sind zu vergüten.
3.3 Begleitverschmutzungen / Nachreinigung
Im Zuge der Reinigung können Rückstände (Spritzwasser, Reinigungs-/Schutzmittel) an Fenstern, Türen und Anbauteilen entstehen. Der AG sorgt für eine Nachreinigung am selben oder spätestens am folgenden Tag. Unterlässt der AG dies, haftet der AN nicht für optische Beeinträchtigungen, sofern kein Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit vorliegt.
3.4 Nicht enthaltene Leistungen
Nicht Bestandteil sind Innenreinigungen, insbesondere Fenster-/Glasreinigung, Balkon-/Terrassenreinigung innerhalb der Wohnungen sowie Reinigungen von Sonnenschutzsystemen oder Dachbereichen. Solche Leistungen bedürfen gesonderter Beauftragung.
4. Mitwirkungspflichten des AG
4.1 Ansprechpartner
Der AG stellt persönlich oder durch eine entscheidungsberechtigte Person sicher, dass alle notwendigen Mitwirkungshandlungen erfolgen.
4.2 Zugang
Der AG gewährleistet am Ausführungstag den freien Zugang zum Grundstück sowie die Bereitstellung von Wasser (¾″-Anschluss) und Strom (230 V).
Erscheint der AN zum vereinbarten Termin leistungsbereit und ist der Zugang oder die Versorgung nicht gewährleistet, gerät der AG in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB).
Rechtsfolgen:
a) Bei Dienstleistungsverträgen behält der AN den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für die ausgefallene Leistung, abzüglich ersparter Aufwendungen und dessen, was durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erzielt wird (§ 615 BGB).
b) Soweit einschlägig, kann der AN alternativ eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB verlangen.
Zusätzlich werden nachweisliche Fremdkosten (z. B. Bühnen-/Mietgeräte) 1:1 abgerechnet sowie Warte-/Stillstandszeiten mit 65,00 € netto je Stunde und Mitarbeiter.
Der AN ist berechtigt, den Einsatz zu unterbrechen/zu verlegen; weitergehende Rechte (inkl. Kündigung nach § 643 BGB) bleiben unberührt.
4.3 Abdichtung / Undichtigkeiten
Der AG stellt sicher, dass Fenster, Türen, Dach, Fassade und Mauerwerk ausreichend dicht sind; bekannte Undichtigkeiten werden vorab schriftlich mitgeteilt. Am Reinigungstag sind alle Fenster, Türen und sonstige Öffnungen geschlossen zu halten.
Kommt es trotz fachgerechter Ausführung zu Wassereintritt über vorbestehende Undichtigkeiten, haftet der AN nicht (ausgenommen Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit). Der AN darf Arbeiten bei erkennbaren Risiken unterbrechen oder gefährdete Bereiche auslassen.
Besonderer Hinweis – Elektro-/Elektronikkomponenten: Dies gilt insbesondere für in, an oder auf der Fassade verbaute Elektro- und Elektronikgeräte (z. B. Außenleuchten/Lampen, Kameras, Bewegungsmelder, Klingel- und Sprechanlagen, Steckdosen, Sensorik, Leitungsführungen). Der AG hat diese Komponenten vor Arbeitsbeginn zu demontieren oder ausreichend und sicher gegen Feuchtigkeit zu schützen (z. B. druckfestes, dichtschließendes Abkleben/Abhauben). Unterbleibt eine Demontage oder ein fachgerechter Schutz, haftet der AN nicht für daraus resultierende Feuchte-, Kurzschluss-, Korrosions- oder Funktionsschäden (Ausnahme: Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit). Ergänzend gelten § 4.15 (Offene Fenster) sowie § 4.10/§ 4.17.
4.4 Strom- und Wasserversorgung
Der AG stellt dem AN das erforderliche Nutzwasser sowie Strom (230 V) kostenfrei zur Verfügung.
4.5 Auftragsrecht des AG
Der AG steht dafür ein, berechtigt zu sein, die Fassadenreinigung am Objekt beauftragen und durchführen zu lassen. Auf Verlangen hat der AG dies zu belegen. Eine Prüfungspflicht trifft den AN nicht.
4.6 Vorgegebene Flächenangaben
Vom AG übermittelte Flächenangaben gelten als verbindlich; Mehrflächen werden anteilig nachberechnet.
4.7 Termine / Ausfallpauschale
Vereinbarte Termine gelten nach Bestätigung in Textform. Sagt der AG < 5 Kalendertage vor Ausführung ab oder verhindert die Durchführung aus seinem Verantwortungsbereich, kann der AN pauschalierten Schadensersatz von 30 % der Auftragssumme verlangen; bei Absage < 48 Stunden: 50 %. Nachweisbare Fremdkosten (z. B. Bühnenmiete) werden 1:1 berechnet; Mehrschaden bleibt vorbehalten.
4.8 Abnahme-/Zeichnungsberechtigte Person
Am Ausführungstag stellt der AG eine zeichnungsberechtigte Person für das Leistungsnachweis-/Übergabeprotokoll.
4.9 Freihalten und Schutz von Arbeitsbereichen
Der AG sorgt für freigeräumte Balkone/Terrassen, Fensterbänke/Zargen und schützt empfindliche Flächen. An der Fassade angebrachte Gegenstände (z. B. Lampen, Briefkästen, Thermometer) sind zu demontieren oder fachgerecht abzudecken. Sollten Balkone oder Terrassen nicht freigeräumt sein, ist der AN berechtigt, die Fläche auszulassen. Pflanzen, Teiche, empfindliche Oberflächen im Sprüh-/Ablaufbereich sowie angrenzende Nachbarflächen sind ausreichend durch den AG zu schützen oder müssen separat beauftragt werden.
Lose oder erkennbar unzureichend befestigte Anbauteile (z. B. Lüftungsgitter, Zierblenden) sind vom AG vor Beginn zu sichern oder zu demontieren; andernfalls kann der AN diese Bereiche auslassen.
4.10 Rollläden / Sonnenschutz
Rollläden sind zu schließen. Sonnenschutzsysteme (Markisen, Lamellen u. Ä.) sind einzufahren/hochzuziehen, sicher abzudecken oder – wenn möglich – zu demontieren.
4.11 Zugang durch Wohnräume / Innen-Schutz
Soweit ein Zugang durch Innenräume erforderlich ist, sind Laufwege durch den AG abzudecken und empfindliche Bereiche zu sichern.
4.12 Grünbereiche / Auffangsysteme / Bühnenzugang
Der AG stellt sicher, dass Grünanlagen zurückgeschnitten sind und Zufahrten/Standflächen für Arbeitsbühnen sowie Flächen für Auffangsysteme frei und tragfähig sind.
4.13 Parkflächen / Halteverbote
Im erforderlichen Umfang hält der AG Park- und Rangierflächen frei. Amtliche Halteverbote sind – soweit notwendig – rechtzeitig (i. d. R. mind. 3 Wochen Vorlauf) zu beantragen/einzurichten. Nachweisbare Gebühren/Fremdkosten werden 1:1 berechnet.
4.14 Bewohner- und Nachbarinformation
Der AG informiert Bewohner und angrenzende Nachbarn rechtzeitig über Termin, Dauer und Verhaltenshinweise (insb. Fenster geschlossen halten; keine Wäsche/Polster im Außenbereich; Schutz empfindlicher Gegenstände/Teichanlagen).
4.15 Offene Fenster – Sicherungsmaßnahmen / Verzögerungskosten
Sind am Reinigungstag Fenster offen oder gekippt und können trotz Aufforderung nicht zeitnah geschlossen werden, sichert der AN diese aus Sicherheitsgründen ab. Hierfür kann der AN je betroffener Öffnung eine Abdeckpauschale von 65,00 € netto berechnen.
Führen solche Umstände zu Wartezeiten/Abbrüchen, können zusätzliche Einsatzzeiten mit 65,00 € netto je Stunde und Mitarbeiter berechnet werden. Ein höherer Schaden kann geltend gemacht werden, wenn er nachgewiesen wird. Oder alternativ wird der Bereich um das offene Fenster nicht gereinigt.
4.16 Chemikalien / Sicherheit
Je nach Produkt können Reinigungs-/Schutzmittel haut-/atemwegsreizend wirken und Textilien verfärben. Der AG stellt sicher, dass keine unbeteiligten Personen den unmittelbaren Arbeitsbereich betreten; Sicherungs-/Warnhinweise des AN sind zu beachten.
4.17 Abdeckung angrenzender Gebäude
Wünscht der AG eine Abdeckung angrenzender Gebäude oder Nachbarflächen, ist diese gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
4.18 Kosten für Genehmigungen und städtische Auflagen
Kosten für Genehmigungen, Parkverbote, Verkehrszeichenpläne, behördliche Gebühren, Abwasserkosten oder vergleichbare öffentlich-rechtliche Abgaben sind nicht Bestandteil des Angebots, soweit sie im Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht bekannt oder nicht bezifferbar sind. Sind die Kosten im Angebot beziffert, können diese nach Auftragserteilung noch variieren. Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand/Fremdbelegen.
4.19 Abwasser / Umweltauflagen
Der AG stellt sicher, dass erforderliche Genehmigungen/Anzeigen für die Einleitung von Abwasser (Indirekteinleitung, § 58 WHG) vorliegen und kommunale Vorgaben (z. B. Ortsentwässerungssatzung, Abwasserverordnung) eingehalten werden. Gebühren/Auflagen trägt der AG; der AN wirkt mit Nachweisen mit. Ohne erforderliche Genehmigungen darf der AN unterbrechen/verschieben; Mehraufwand/Fremdkosten werden ersetzt.
5. Leistungserbringung und gestörte Leistungserbringung
5.1 Annahmeverzug / vereitelte Leistung (Dienstleistung)
Erscheint der AN zum bestätigten Termin leistungbereit und wird die Leistung aus Gründen, die aus der Sphäre des AG stammen (z. B. fehlender Zugang, kein Wasser/Strom, nicht freigeräumte Flächen), unterlassen oder vereitelt, gerät der AG in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB).
Der AN ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung nach § 615 BGB zu verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen und dessen, was durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben wird.
5.2 Pauschalierter Schadensersatz bei kurzfristiger Absage/Verhinderung
Sagt der AG den Einsatz < 5 Kalendertage vor Ausführung ab oder verhindert die Durchführung aus seinem Verantwortungsbereich, kann der AN pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30 % der Auftragssumme verlangen; bei Absage < 48 Stunden: 50 %.
Die Pauschale erfasst keine Fremdkosten (z. B. Bühnen-/Mietgeräte), diese werden zusätzlich 1:1 abgerechnet.
Dem AG bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem AN bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten (z. B. Fremdkosten, Ausfallzeiten).
5.3 Verzögerung durch den AG
Verzögert sich die Leistung aus Gründen aus der Sphäre des AG, hat der AG die dem AN hierdurch entstehenden Mehrkosten/Schäden zu ersetzen (insb. Wartezeiten je Mitarbeiter gemäß § 4.2, Zusatzanfahrten, Fremdkosten 1:1). Gesetzliche Ansprüche nach §§ 280 ff., 286 BGB bleiben unberührt.
5.4 Höhere Gewalt / Betriebsstörungen
Ereignisse außerhalb der zumutbaren Kontrolle des AN (höhere Gewalt, z. B. Naturereignisse, Unwetter, Krieg, Terror, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streik/Aussperrung bei nicht vom AN beherrschten Dritten) befreien den AN für die Dauer der Störung und einen angemessenen Wiederanlauf von der Leistungspflicht; Fristen verlängern sich entsprechend.
Der AN benachrichtigt den AG unverzüglich über Beginn und Ende der Störung.
5.5 Rücktrittsrechte bei längerer Störung
Dauert eine Störung nach Ziff. 5.4 länger als 3 Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
Schadensersatzansprüche wegen der Verzögerung sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AN vorliegen oder Leben, Körper, Gesundheit verletzt wurden.
5.6 Haftungsgrenzen in diesem Zusammenhang
Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche (insb. § 8 dieser AGB, Produkthaftung). Eine Haftungsausschluss- oder Begrenzungswirkung besteht nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
Ansprüche nach § 5.2 (pauschalierter Schadensersatz) und § 5.1 (§ 615 BGB) bestehen nicht nebeneinander, sondern alternativ je nach Fallkonstellation; bereits erbrachte Leistungen und Fremdkosten 1:1 bleiben hiervon unberührt.
5.7 Teilleistungen
Der AN ist berechtigt, zumutbare und abgrenzbare Teilleistungen zu erbringen. Für teilfertige Abschnitte können Teilabnahmen/Leistungsnachweise verlangt werden; die Rügefristen beginnen für den jeweiligen Abschnitt mit der Teilabnahme/Protokollierung.
Sofern ein Fragenkatalog/Checkliste als Mitwirkungsvoraussetzung verwendet wird, wird dieser dem AG vor Beauftragung zur Verfügung gestellt; falsche/unvollständige Angaben können Verzögerungen i. S. v. Ziff. 5.3 auslösen.
6. Vergütung / Zahlungsverzug / Mahngebühren
Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang fällig.
Der AG kommt ab dem 8. Tag nach Rechnungsdatum automatisch in Verzug. Verzugszinsen: Unternehmer +9 Prozentpunkte, Verbraucher +5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Für jede Mahnung nach Verzug kann der AN bei Unternehmern eine Mahnpauschale von 15,00 € verlangen; bei Verbrauchern wird nur der tatsächliche Aufwand (z. B. Porto, Verwaltung) berechnet. Fremdkosten (Inkasso, Rechtsverfolgung, Bankgebühren) können zusätzlich geltend gemacht werden.
7. Leistungsnachweis / Protokoll / Mängelrüge (Dienstleistung)
7.1 Übergabe-/Leistungsnachweis (Regelfall)
Nach Abschluss der Arbeiten erstellen AG und AN ein Leistungsnachweis-/Übergabeprotokoll (Leistungsbeschreibung; ggf. Beanstandungen mit Ort/Umfang/Foto; Frist für Nacharbeiten). Der AG stellt hierfür eine zeichnungsberechtigte Person am Ausführungstag.
7.2 Protokollformular
Die Dokumentation erfolgt schriftlich auf dem Formular des AN.
7.3 Mängelrüge / Fristsetzung
Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Leistungserbringung, in Textform anzuzeigen. Der AN wird angemessene Nacharbeiten erbringen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
8. Haftung
8.1 Grundsätze
Der AN haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut) ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt und je Schadenereignis wie folgt gedeckelt:
– Personen-/Sachschäden (pauschal): 3.000.000 €
– Vermögensschäden: 100.000 €
– Umweltschaden-Basisversicherung (pauschal): 3.000.000 €
Zwingende Ansprüche (z. B. Produkthaftung) bleiben unberührt; keine Bindung an Versicherungsdeckung.
8.2 Wasserschäden / Undichtigkeiten
Für Schäden infolge vorbestehender oder dem AG bekannter Undichtigkeiten an Bauteilen (z. B. Fugen, Fensteranschlüsse, Mauerwerk, Dach, Sockel) haftet der AN nicht, sofern fachgerecht gearbeitet wurde; ausgenommen sind Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Der AN ist berechtigt, Arbeiten bei erkennbaren Risiken auszusetzen oder Bereiche auszulassen.
8.3 Farb- und Glanzunterschiede / Streifenbildung
Farb-, Glanz- oder Strukturunterschiede (insb. bei mineralischen Putzen/Silikatfarben, Kreidung, ungleichmäßiger Alterung, Oxidationen auf Metall) sowie optische Effekte durch unregelmäßige Wasseraufnahme stellen keinen Mangel dar, sofern die Reinigung fachgerecht erfolgte. Probeflächen sind nicht repräsentativ für die Gesamtwirkung.
8.4 Unterlassene/verspätete Nachreinigung
Unterbleibt die in § 3.3 vorgesehene Nachreinigung (Fenster, Türen, Anbauteile) am selben oder folgenden Tag, haftet der AN nicht für daraus resultierende Anhaftungen/Schlieren/Optikbeeinträchtigungen, es sei denn, es liegt Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit vor.
8.5 Betriebshaftpflichtversicherung / Nachweis
Der AN unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen je Schadenereignis:
– Personen-/Sachschäden (pauschal): 3.000.000 €
– Vermögensschäden: 100.000 €
– Umweltschaden-Basisversicherung (pauschal): 3.000.000 €
Auf Verlangen weist der AN den Versicherungsschutz nach (z. B. Versicherungsbestätigung).
8.6 Sichtbarwerden verdeckter Vorschäden
Durch die Reinigung können zuvor verdeckte Mängel/Verunreinigungen (z. B. Hohllagen, Haarrisse, Unterrostungen, Ausblühungen) erst sichtbar werden; hierfür haftet der AN nicht, sofern fachgerecht gearbeitet wurde und kein Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit bzw. keine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit vorliegt.
8.7 Einwirkungen auf angrenzende Flächen / Nachbargrundstücke
Trotz zumutbarer Schutzmaßnahmen kann es – insbesondere bei Wind – zu Sprühnebel- oder Ablaufspuren auf angrenzenden Flächen/Nachbargrundstücken kommen. Der AG hat angrenzende Bereiche zu schützen (vgl. § 4.10/§ 4.17). Unterbleiben solche Schutzmaßnahmen, haftet der AN nicht; ausgenommen Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
8.8 Arbeitsbühnen / Untergrund
Beim Einsatz von Arbeitsbühnen/Hubsteigern haftet der AN nicht für Setzungen/Untergrundschäden, sofern der Untergrund vom AG nicht als tragfähig bestätigt wurde oder Schäden auf unzureichende Unterbauverhältnisse zurückgehen.
Der AG hat den Untergrund vor Beginn auf Tragfähigkeit zu prüfen und geeignete Zufahrten/Standflächen bereitzustellen.
Tiefgaragen, unterirdische Hohlräume sowie deren Tragfähigkeit sind dem AN vorab bekanntzugeben.
8.9 Bodenreinigung / Materialveränderungen
Bei Bodenreinigungen (z. B. Platten, Pflaster, Naturstein) können witterungsbedingte oder chemische Einflüsse (Regen/Sonne, Reinigungschemie – z. T. säurehaltig) zu Farb-/Kontrastveränderungen oder Aufhellungen führen; dies stellt keinen Mangel dar, sofern die Reinigung fachgerecht erfolgte und der Einsatz der Mittel nach Untergrund geeignet war.
8.10 Kunststoff- und beschichtete Bauteile
Bei verwitterten Kunststoff- und/oder beschichteten Flächen (z. B. Fensterrahmen/-bänke, Türen, Wintergärten u. Ä.) kann es trotz fachgerechter Reinigung zu Streifen- oder Fleckenbildung kommen. Empfehlung: Nach der Reinigung Aufarbeitung der Materialien mit geeigneten Pflege-/Regenerationsmitteln.
Bei alten, porösen Kunststoffelementen kann es zu Verfärbungen kommen, wenn diese Reinigungsmittel aufnehmen; dies stellt keinen Mangel dar, sofern die Reinigung fachgerecht erfolgt ist.
8.11 Lose oder verschlissene Bauteile (z. B. Lüftungsgitter)
Am Objekt verbaute Bauteile, die aufgrund unzureichender Befestigung, Materialermüdung oder altersbedingtem Verschleiß während der Reinigungsarbeiten verrutschen, sich lösen oder beschädigt werden, gelten als vorschadensanfällig; der AN haftet hierfür nicht, sofern fachgerecht gearbeitet wurde. Ersatz/Erneuerung obliegt dem AG. Ausgenommen sind Fälle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Der AN ist berechtigt, erkennbar lose Bauteile von der Reinigung auszunehmen und den AG auf notwendige Sicherungs-/Demontagearbeiten hinzuweisen; etwaige Zusatzaufwände werden gesondert berechnet.
9. Verjährung und Rechnungsstellung
9.1 Verjährung
Ansprüche des AG wegen Pflichtverletzungen verjähren – soweit gesetzlich zulässig – innerhalb von 1 Jahr ab Leistungserbringung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist damit nicht verbunden.
9.2 Elektronische Rechnungsstellung
Rechnungen werden grundsätzlich elektronisch (per E-Mail) übermittelt; Papierrechnung auf Wunsch. Form, Inhalt und Übermittlungsweg elektronischer Rechnungen richten sich nach den jeweils geltenden §§ 14, 14a UStG sowie den BMF-Vorgaben.
10. Garantie / Gewährleistung
Die SC SystemCare GmbH gewährt dem AG bis zu 6 Jahre Garantie auf eine algen- und pilzfreie Fassade, sofern der Auftrag mit dem HFS-Desinfektions-Langzeitschutz durchgeführt wurde. Die Garantie gilt zunächst 3 Jahre ab Durchführungsdatum; eine Verlängerung auf bis zu 6 Jahre erfolgt, wenn der AG nach 3 Jahren eine kostenpflichtige Inspektion beauftragt und – falls erforderlich – eine Nachbehandlung mit SC-Desinfektions-Langzeitschutz durchführen lässt. Die Auftragserteilung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf der 3 Jahre erfolgen. Eine Nachbehandlung kann je nach Zustand nur einzelne Fassadenbereiche betreffen.
Ausgenommen sind Befälle, die auf falsches Lüften, Spritz-/Gießwasser, bauliche Mängel (z. B. zu kurze Fensterbänke/Tropfkanten/Dachüberstände) oder starke Beschattung durch Pflanzen zurückzuführen sind.
Die gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
11. Gerichtsstand und Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht. Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand Düsseldorf. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
12. Schlussbestimmungen
Änderungen/Ergänzungen bedürfen der Textform; E-Mail genügt. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam/undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Überschriften dienen nur der Übersicht.